Absatz einsDie Einlagensicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Einlagen ermöglichen. Sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Absatz 2,, nur für die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß Paragraph 93, Absatz 7, Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Einlagensicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß Paragraph 93, Absatz 7,