Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

12.09.1997

Text

römisch siebzehn. Insolvenzbestimmungen

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
  2. Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, KO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens beantragen, eine juristische Person als Aufsichtsperson oder Masseverwalter zu bestellen. Die Enthebung kann in diesem Falle nur mit seiner Zustimmung verfügt werden.