Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
Bankwesengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,
Paragraph 82
23.08.1996
12.09.1997