Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Großkreditmeldung

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen im Sinne des Absatz eins, sowie
    3. Ziffer 3
      die wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, der Kreditnehmer im Sinne von Ziffer eins, angehören.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Absatz eins, zu gewährleisten. Auf Anfrage
    1. Ziffer eins
      eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
    2. Ziffer 2
      eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    4. Ziffer 4
      der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
    5. Ziffer 5
      der bestellten Bankprüfer und
    6. Ziffer 6
      der Einlagensicherungseinrichtungen
    hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, bilden, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Absatz 3, unter der Voraussetzung erteilen, daß
    1. Ziffer eins
      auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß der betreffende Mitgliedstaat dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,
    3. Ziffer 3
      die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Artikel 16, der Richtlinie 89/646/EWG unterliegen.
    Der Bundesminister für Finanzen kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte im Einzelfall beauftragen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über diesen Informationsaustausch Abkommen im Sinne von Paragraph 77 a, zu schließen.