Absatz eins,Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- Ziffer einsJede Satzungsänderung;
- Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
- Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13;
- Ziffer 4die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;
- Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- Ziffer 7jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 23, Absatz 3,) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (Paragraph 23, Absatz 4 und 5);
- Ziffer 9jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den Paragraphen 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;
- Ziffer 10das Ausscheiden aus der Einlagensicherungseinrichtung;
- Ziffer 11den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person.