Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

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Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Jede Satzungsänderung;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13;
    4. Ziffer 4
      die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;
    5. Ziffer 5
      Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. Ziffer 6
      den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. Ziffer 7
      jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. Ziffer 8
      jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 23, Absatz 3,) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (Paragraph 23, Absatz 4 und 5);
    9. Ziffer 9
      jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den Paragraphen 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;
    10. Ziffer 10
      das Ausscheiden aus der Einlagensicherungseinrichtung;
    11. Ziffer 11
      den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person.
  2. Absatz 2,Repräsentanzen haben binnen eines Monats dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Ihre Eröffnung,
    2. Ziffer 2
      den oder die Leiter der Repräsentanz,
    3. Ziffer 3
      ihren Sitz,
    4. Ziffer 4
      Änderungen der in Ziffer eins bis 3 genannten Umstände und
    5. Ziffer 5
      ihre Schließung.
  3. Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.