Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93, Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Einlagensicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.