Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der Paragraphen 207, Absatz 2, letzter Satz, 223 Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Ziffer eins,, 3, 4 und 9, 242, 244 Absatz 6,, 246, 248, 249 Absatz eins,, 266 Ziffer eins und 3, 271, 278, 279 und 280a anzuwenden.