Absatz eins,Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der Paragraphen 207, Absatz 2, letzter Satz, 223 Absatz 6, 224, 226, Absatz 5, 227, 231, 232, Absatz 5, 237, Ziffer eins, 3, 4 und 9, 242, 244 Absatz 6, 246, 248, 249, Absatz eins, 266, Ziffer eins und 3, 271, 278, 279 und 280 a anzuwenden.