Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Text

Preisaushang und Werbung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsKreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über
      1. Litera a
        die Verzinsung von Spareinlagen,
      2. Litera b
        die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      3. Litera c
        den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und
      4. Litera d
        den fiktiven Jahreszinssatz gemäß Paragraph 33, Absatz 5, unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 50 000 S im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
        1. Sub-Litera, a, a
          des Zahlungsverzuges gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, und
        2. Sub-Litera, b, b
          der Überziehung von Verbrauchergirokonten
      sowie
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. Ziffer 3
      die Angaben über das Einlagensicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8,
  2. Absatz 2Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.