Absatz eins,Ein Kreditinstitut und eine Kreditinstitutsgruppe dürfen an anderen Unternehmen, die weder
- Ziffer einseines oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch
- Ziffer 2Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt,
- Ziffer 3noch Unternehmen der Vertragsversicherung sind,
keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel überschreitet.