Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Konzessionsrücknahme

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann die Konzession zurücknehmen, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, vorliegen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.
  4. Absatz 4Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 94, geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht, bei Sparkassen zusätzlich dem zuständigen Landeshauptmann und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
  5. Absatz 5Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.