(4)Absatz 4Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach § 1 Abs. 1 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 94 geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht, bei Sparkassen zusätzlich dem zuständigen Landeshauptmann und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 94, geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht, bei Sparkassen zusätzlich dem zuständigen Landeshauptmann und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.