Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
- Ziffer einsdie Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
- Ziffer 2die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 7, 21 und 73 Absatz eins, Ziffer eins und 7;
- Ziffer 3die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
- Ziffer 4Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;
- Ziffer 5Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 35, BörseG erlaubten Geschäfte betreiben;
- Ziffer 6Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;
- Ziffer 7die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Paragraphen 22 und 25 bis 27.