Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Geschäftsleiter:
    1. Litera a
      Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
    2. Litera b
      bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind - unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, HGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, HGB) - ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
    3. Litera c
      bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;
  2. Ziffer 2
    Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;
    persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;
  3. Ziffer 3
    Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 5,, 5 Absatz eins, Ziffer 3,, 20 und 21 Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 92, Börsegesetz 1989 anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
  5. Ziffer 5
    Mitgliedstaat:
    1. Litera a
      jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
    2. Litera b
      abweichend von Litera a, umfaßt der Begriff Mitgliedstaat in Paragraph 8, Absatz 6, jeden Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen Union anzugehören;
  6. Ziffer 6
    Herkunftmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;
  7. Ziffer 7
    Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem
    1. Litera a
      ein Kreditinstitut oder
    2. Litera b
      ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;
  8. Ziffer 8
    Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  9. Ziffer 9
    Zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute innehaben;
  10. Ziffer 10
    Anfangskapital: Kapital im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
  11. Ziffer 11
    Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von Paragraph 244, Absatz eins und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. Litera b
      die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 HGB sind anzuwenden;
    3. Litera c
      der Beteiligungsbegriff des Paragraph 2, Ziffer 2, BWG ist anzuwenden.
  12. Ziffer 12
    Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 244, Absatz eins und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. Litera b
      die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 HGB sind anzuwenden;
    3. Litera c
      der Beteiligungsbegriff des Paragraph 2, Ziffer 2, BWG ist anzuwenden;
  13. Ziffer 13
    Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
  14. Ziffer 14
    Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
  15. Ziffer 15
    Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben;
  16. Ziffer 16
    Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes oder eines Finanzinstitutes bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstitutes oder eines Finanzinstitutes verbunden sind; haben ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet;
  17. Ziffer 17
    Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
  18. Ziffer 18
    Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben;
  19. Ziffer 19
    Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A angehören;
  20. Ziffer 20
    Kreditinstitute der Zone A:
    1. Litera a
      alle österreichischen Kreditinstitute,
    2. Litera b
      alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern und
    3. Litera c
      alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen;
  21. Ziffer 21
    Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den Mitgliedstaaten;
  22. Ziffer 22
    Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut gemäß Ziffer 20, noch gemäß Ziffer 21, ist;
  23. Ziffer 23
    abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfaßt der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute gemäß Ziffer 20 und 21:
    1. Litera a
      in Ziffer 17 und 25 bis 27,
    2. Litera b
      in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist,
    3. Litera c
      in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist,
    4. Litera d
      in Paragraph 23, Absatz 13, für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,
    5. Litera e
      Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4,,
    6. Litera f
      in Paragraph 25, Absatz 4,, 8 und 10 Ziffer 5, erster Halbsatz,
    7. Litera g
      in Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 5,,
    8. Litera h
      in Paragraph 30, hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute,
    9. Litera i
      in den Paragraphen 51 bis 54,
    10. Litera j
      in Paragraph 59,,
    11. Litera k
      in Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
    12. Litera l
      in Paragraph 93, Absatz 5, und
    13. Litera m
      in den Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 43 ;,
  24. Ziffer 24
    abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:
    1. Litera a
      in Ziffer 25,,
    2. Litera b
      in Paragraph 23, Absatz 13, für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,
    3. Litera c
      in Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, und
    4. Litera d
      in Paragraph 30, hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,
    5. Litera e
      in Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und
    6. Litera f
      in Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins ;,
  25. Ziffer 25
    Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder Unternehmen,
    1. Litera a
      die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
    2. Litera b
      deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,
    3. Litera c
      deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (Paragraph 30,) ausschließlich oder überwiegend Kredit- oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und
    4. Litera d
      von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut ist;
  26. Ziffer 26
    gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;
  27. Ziffer 27
    Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,
    1. Litera a
      dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder
    2. Litera b
      dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat.