Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

2. Verfahren der Steuerbefreiung Tabakwarenverwendungsbetriebe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
  4. Absatz 4,Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12055368

alte Dokumentnummer

N3199657242J