Absatz eins,Die Beauftragten (Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 26, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 23, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 27, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.