Absatz eins,Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 12, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.