Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 12, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
  2. Absatz 2,Der Schaumwein ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Schaumweinverwendungsbetrieb zu verbringen.