Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 4, Absatz eins, bewilligt wurde, verbracht oder
    3. Ziffer 3
      in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
  2. Absatz 2,Schaumwein darf in den Fällen des Paragraph 21, auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
  3. Absatz 3,Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz eins, Ziffer 3, überführen zu lassen.
  4. Absatz 4,Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Absatz 2, der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.