Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

3. Gekennzeichnetes Gasöl

Begriff, Verwendung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsGasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Absatz 3, verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.
  2. Absatz 2Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen.
  3. Absatz 3Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.
  4. Absatz 4In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Absatz 2, erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
  5. Absatz 5Mineralöle der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Art, ausgenommen das im Absatz eins, angeführte Gasöl, dürfen nicht
    1. Ziffer eins
      mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
    2. Ziffer 2
      in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Absatz 2, vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.
  6. Absatz 6Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als
    1. Ziffer eins
      zum Verheizen,
    2. Ziffer 2
      zum Antrieb der im Paragraph 8, angeführten begünstigten Anlagen,
    3. Ziffer 3
      zum Betrieb einer stationären Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient,
    ist verboten.
  7. Absatz 7Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im Paragraph 8, angeführten Anlage oder einer Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient, ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach Paragraph 8, entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.
  8. Absatz 8Gekennzeichnetes Gasöl darf, ausgenommen in den Fällen des Absatz 6,, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Gekennzeichnetes Gasöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
  9. Absatz 9Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Absatz 3, bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.
  10. Absatz 10Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten. Dies gilt jedoch nicht
    1. Ziffer eins
      für nach Absatz 2, gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Absatz 6, angeführten Zweck verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.
  11. Absatz 11Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten, wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Absatz 2, oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12055268

alte Dokumentnummer

N3199657142J