Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
Text
§ 22. (1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluß das Tatbild des § 23 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.Paragraph 22, (1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluß das Tatbild des Paragraph 23, Absatz eins, oder des Paragraph 24, Absatz eins, verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
(2)Absatz 2,Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
(3)Absatz 3,Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird.
(4)Absatz 4,Soweit Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder soweit über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.