Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 194 d,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

§ 194d.

  1. Absatz einsAuskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen. Nur der zuständigen Finanzstrafbehörde und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist oder solange Daten nur über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit erfaßt sind.
  2. Absatz 2Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen. Ausländischen Stellen dürfen Auskünfte über die Daten von Bestraften und von Finanzvergehen nur insoweit erteilt werden, als diesen Stellen Amtshilfe gewährt werden kann.
  3. Absatz 3Das Auskunftsrecht der Person, deren Daten erfaßt sind, richtet sich nach den für Betroffene geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.