eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1996,
Artikel eins, Paragraph 35,
21.08.1996
12.01.1999
Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
Paragraph 35, (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer