Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 401/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Text

§ 8.

In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:

  1. Ziffer eins
    den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
  2. Ziffer 2
    die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeuges,
  3. Ziffer 3
    den Tag der Lieferung,
  4. Ziffer 4
    das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  5. Ziffer 5
    die in Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994 bezeichneten Merkmale,
  6. Ziffer 6
    die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
  7. Ziffer 7
    den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.