den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
BGBl.Nr. 401/1996
Paragraph 8,
09.08.1996
In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen: