Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 401/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Text

Paragraph 7,

In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Artikel 3, Absatz eins, UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:

  1. Ziffer eins
    die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
  2. Ziffer 2
    die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils,
  3. Ziffer 3
    den Tag des Verbringens und
  4. Ziffer 4
    die Bemessungsgrundlage nach Artikel 4, Absatz 2, UStG 1994.