die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
BGBl.Nr. 401/1996
Paragraph 7
09.08.1996
In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Artikel 3, Absatz eins, UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen: