die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
BGBl.Nr. 401/1996
Paragraph 7,
09.08.1996
In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen: