Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 401/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6,
Inkrafttretensdatum
09.08.1996
Text
§ 6.
Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
1.Ziffer eins
den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
2.Ziffer 2
den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
3.Ziffer 3
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
4.Ziffer 4
den Tag der Lieferung,
5.Ziffer 5
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6.Ziffer 6
die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
7.Ziffer 7
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
8.Ziffer 8
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.