Absatz eins,Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (Artikel 7, Absatz eins, letzter Unterabsatz UStG 1994), so hat der Unternehmer die Versendung oder Beförderung nachzuweisen (Paragraph 2,). Zusätzlich dazu hat der Unternehmer auf einem Beleg festzuhalten:
- Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Beauftragten,
- Ziffer 2die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstandes,
- Ziffer 3den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstandes durch den Beauftragten und
- Ziffer 4die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.