durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (Paragraph 11,, Artikel 11, UStG 1994),
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
BGBl.Nr. 401/1996
Paragraph 2
09.08.1996
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: