Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
BGBl.Nr. 401/1996
Paragraph eins
09.08.1996
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7, UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.