Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 401/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Text

Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Paragraph eins,

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7, UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.