Absatz einsKreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme zehn Milliarden Schilling übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.