Absatz einsBei einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, gilt folgendes:
- Ziffer einsBei der Ermittlung des Gewinnes für das mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
- Ziffer 2Abweichend von Ziffer eins, kann ausländisches Vermögen (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3,) mit dem sich aus Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
- Ziffer 3Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.
- Ziffer 4Ziffer 3, gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag sowie für
- Strichaufzählungdie Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und
- StrichaufzählungEinlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses. - Ziffer 5Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist.
- Ziffer 6Buchverluste oder Buchgewinne infolge einer Abspaltung bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.