Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5,

vergleiche 3. Teil Ziffer 4, Litera d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

Die übernehmende Körperschaft

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie übernehmende Körperschaft hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach Paragraph 16, maßgebenden Werten anzusetzen. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach Paragraph 17, maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Die Körperschaft ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 2, gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Absatz 3 und in Paragraph 16, Absatz 5, keine Ausnahmen vorgesehen sind. Eine nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, gebildete Passivpost ist, soweit nicht eine rückwirkende Entnahme vorliegt, als versteuerte Rücklage zu behandeln.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer.
  4. Absatz 4Entsteht durch die Einbringung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
    2. Ziffer 2
      Die zeitlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055142

alte Dokumentnummer

N3199655393J