(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
§ 95
01.05.1996
31.12.1997
Bezugszeitraum: Abs. 1
vgl. § 124b Z 15 idF BGBl. Nr. 201/1996
Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer
§ 95. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.