(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S monatlich, steuerfrei.
Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
§ 68
01.05.1996
26.06.2001
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 6. 1996
§ 124b Z 10 idF BGBl. Nr. 201/1996
Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 4 940 S monatlich steuerfrei.