Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 63
01.05.1996
31.10.1997
Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 6. 1996
Paragraph 124 b, Ziffer 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Freibetragsbescheid
Paragraph 63, (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde: