Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Beachte

Bezugszeitraum: Ziffer 3,, 4 und 5

ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997)

Paragraph 124 b, Ziffer 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
  2. Ziffer 2
    der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
  3. Ziffer 3
    Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  4. Ziffer 4
    vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  5. Ziffer 5
    der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  6. Ziffer 6
    der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
  7. Ziffer 7
    die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
  8. Ziffer 8
    Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
  9. Ziffer 9
    der Freibetrag gemäß § 104,
  10. Ziffer 10
    Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.