Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Beachte

Bezugszeitraum: Ziffer 3, 4 und 5

ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997)

Paragraph 124 b, Ziffer 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Paragraph 62,

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten (Paragraph 16, Absatz 3,),
  2. Ziffer 2
    der Pauschbetrag für Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  4. Ziffer 4
    vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
  5. Ziffer 5
    der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
  6. Ziffer 6
    der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
  7. Ziffer 7
    die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
  8. Ziffer 8
    Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (Paragraph 63,),
  9. Ziffer 9
    der Freibetrag gemäß Paragraph 104,,
  10. Ziffer 10
    Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.