Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Beachte
Bezugszeitraum: Z 3, 4 und 5Bezugszeitraum: Ziffer 3,, 4 und 5
ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997)
§ 124b Z 13 idF BGBl. Nr. 201/1996 Paragraph 124 b, Ziffer 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Text
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
der Freibetrag gemäß § 104,
Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.