(3)Absatz 3Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz) vonEine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz) von
körperlichen Wirtschaftgütern (Anm.: richtig: Wirtschaftsgütern), wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,körperlichen Wirtschaftgütern Anmerkung, richtig: Wirtschaftsgütern), wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,
unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach § 5 ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach Paragraph 5, ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften, von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von stillen Beteiligungen und von Forderungswertpapieren sowie die Übertragung von stillen Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Bei Steuerpflichtigen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 die Übertragung stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 15. Februar 1996 angeschafft werden, nach den für die Veranlagung 1995 geltenden Bestimmungen möglich.