Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 erster SatzBezugszeitraum: Absatz 2, erster Satz
ab 1. 1. 1998 (Veranlagungsjahr 1998)
§ 124b Z 14 idF BGBl. Nr. 201/1996 Paragraph 124 b, Ziffer 14, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Abs. 2 zweiter Satz Absatz 2, zweiter Satz
ab 1. 1. 1996 (Veranlagungsjahr 1996)
§ 124a Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996 Paragraph 124 a, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Text
2. TEIL
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 2, (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105. Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105. Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
(3)Absatz 3Der Einkommensteuer unterliegen nur:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
(4)Absatz 4Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.Der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.Der Überschuß der Einnnahmen Anmerkung, richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.Als gewerbliche Einkünfte (Absatz 3, Ziffer 3,) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.
(5)Absatz 5Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(6)Absatz 6Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
(7)Absatz 7Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.