Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
  2. Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
    2. Ziffer 2
      ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
    3. Ziffer 3
      bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
    Bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuziehen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)