Katastrophenfondsgesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 2
01.01.1996
31.07.2013
Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen.