Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVon der Erdgasabgabe ist befreit
    1. Ziffer eins
      Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
  2. Absatz 2Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für
    1. Ziffer eins
      Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.
    Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch innerhalb des Jahres erfolgen kann.