Absatz einsVon der Erdgasabgabe ist befreit
- Ziffer einsErdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
- Ziffer 2Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
Erdgasabgabegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 3,
01.06.1996
30.12.1996