Elektrizitätsabgabegesetz
BGBl. Nr. 201/1996
§ 4
01.06.1996
19.05.2000
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
1. | im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie, | |||||||||
2. | im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh. |
(2) Die Abgabe beträgt 10 Groschen je kWh.