Absatz einsBemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
- Ziffer einsim Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die gelieferte elektrische Energie,
- Ziffer 2im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die verbrauchte elektrische Energie in kWh.