Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Text

Paragraph 2,

Von der Abgabe sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,
  2. Ziffer 2
    die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.