Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,
Elektrizitätsabgabegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 2
01.06.1996
14.07.1999
Von der Abgabe sind befreit: