Finanzstrafgesetz
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Art. 1 § 81
01.05.1996
31.12.2013
Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.