Bewertungsgesetz 1955
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
BG
§ 26
01.05.1996
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *)
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*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.
landwirtschaftliches Vermögen
09.11.2017
10003860
NOR12054931
N3199654733J