Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 3
01.05.1996
VO-Abfindung
32/05 Verbrauchsteuern
Abweichend von Paragraph 2, Ziffer 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach Paragraph 2, für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei.
24.05.2023
10004941
NOR12054884
N3199653841J