Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz

ab 1. 1. 1997

Paragraph 28, Absatz 12, Litera f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Text

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Artikel 19,

  1. Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Artikel eins, der Erwerber und
    2. Ziffer 2
      des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
    3. Ziffer 3
      Bei den in Artikel 3 a, genannten Leistungen - unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Artikel 3 a, Absatz eins, erster Satz zur Anwendung kommt - wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
      • Strichaufzählung
        der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
      • Strichaufzählung
        der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
    Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  2. Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
    2. Ziffer 2
      für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054869

alte Dokumentnummer

N3199651555L