Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
- Ziffer einsdes Artikel eins, der Erwerber und
- Ziffer 2des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
- Ziffer 3Bei den in Artikel 3 a, genannten Leistungen - unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Artikel 3 a, Absatz eins, erster Satz zur Anwendung kommt - wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
- Strichaufzählungder leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
- Strichaufzählungder Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.