Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Artikel 11, Absatz eins, zweiter Satz, Artikel 11, Absatz 2,

erster Satz

ab 1. 1. 1997

Paragraph 28, Absatz 12, Litera f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Text

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Artikel 11,

  1. Absatz einsFührt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,).
  2. Absatz 2Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 7, oder über sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Artikel eins, Absatz 7 und des Artikel 2,
  3. Absatz 3Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Erwerber müssen die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Artikel 2,

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054867

alte Dokumentnummer

N3199651553L