Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Artikel 3 a, Absatz 4,

ab 31. 12. 1996

Paragraph 28, Absatz 12, Litera e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

3a Absatz 2,, Artikel 3 a, Absatz 6,

ab 1. 1. 1997

Paragraph 28, Absatz 12, Litera f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Text

Sonstige Leistung

Vermittlungsleistungen

Artikel 3 a,

  1. Absatz einsVerwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter Paragraph 3 a, Absatz 6 und Absatz 10, Ziffer 11, fallenden Vermittlungsleistungen.

Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen

  1. Absatz 2Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.

Das gilt auch für die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und endet, und die damit in Zusammenhang stehenden in Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera b, bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.

  1. Absatz 3Für in Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera b, bezeichnete Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, gilt Absatz eins, erster Satz entsprechend.
  2. Absatz 4Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

Die Vermittlung einer im Absatz 3, bezeichneten Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera b, erbracht wird.

  1. Absatz 5Im Falle einer unfreien Versendung (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen

  1. Absatz 6Für die in Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera c, bezeichneten Leistungen gilt Absatz eins, erster Satz entsprechend, ausgenommen der Gegenstand verbleibt nach Erbringung der sonstigen Leistung im Mitgliedstaat, in dem diese Leistung erbracht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054864

alte Dokumentnummer

N3199651550L