Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Beachte

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Leistungen für Personal, Pensionen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
  2. Absatz 2Zu den Leistungen für Personal gehören:
    1. Litera a
      Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,
    2. Litera b
      Nebengebühren und Geldaushilfen,
    3. Litera c
      Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.
  3. Absatz 3Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
  4. Absatz 4Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
  5. Absatz 5Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.