Kurztitel

3. Monatsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 2, (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
  3. Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.