3. Monatsausweisverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1997,
Paragraph 2
01.12.1996
31.12.1997
Paragraph 2, (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.