Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Text

Paragraph 7, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
  1. Absatz 2Der Pauschbetrag gemäß Paragraph 5, ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.