BGBl. Nr. 303/1996Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttretensdatum
29.06.1996
Außerkrafttretensdatum
30.11.2001
Text
§ 7. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden:Paragraph 7, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden:
1.Ziffer eins
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
2.Ziffer 2
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
(2)Absatz 2Der Pauschbetrag gemäß § 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.Der Pauschbetrag gemäß Paragraph 5, ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.