Außergewöhnliche Belastungen
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 6
29.06.1996
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bezugszeitraum ab 1.1.1996 (Paragraph 7,)
Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach Paragraphen 2, 3, oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
07.11.2022
10005011
NOR12054805
N3199638282L