Absatz 2,Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.
Außergewöhnliche Belastungen
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
Paragraph 2
29.06.1996
30.11.2001
Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (Paragraph 7,)
§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie ............. 950 S
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ................... 700 S
- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit .... 550 S
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.