Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Beachte

Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (Paragraph 7,)

Text

  § 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

  - Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie .............   950 S

  - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ...................   700 S

  - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit ....   550 S

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.